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Vermieterkündigung, Gewerberaum, fristlos, Zahlungsverzug

Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell eine fristlose Vermieterkündigung für Gewerberaum wegen Zahlungsverzugs. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.

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Produktbeschreibung

Wenn der Mieter von Geschäftsräumen mit Mietzahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät, kann eine außerordentliche Kündigung erforderlich sein, häufig auch hilfsweise als ordentliche Kündigung. Mit dieser Mustervorlage können Sie die fristlose, hilfsweise fristgemäße Vermieterkündigung wegen Zahlungsverzugs im Gewerberaummietverhältnis als Schreiben erstellen. 

Die Vorlage enthält Ausfüllfelder für die erforderlichen Angaben, sodass Sie den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen können. 

Produkt
Preis
Vermieterkündigung Gewerberaum, fristlos wegen Zahlungsverzug
4,36€
Summe Warenwert
4,36 €
MwSt. (19 %)
0,83€
Gesamtpreis
5,19€

Weitere Produktinformationen und Hinweise

Inhalte der Vorlage

Fristlose, hilfsweise fristgemäße, Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges weil der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mindestens eine Monatsmiete schuldig geblieben ist bzw. weil der Mieter insgesamt Mietrückstände in Höhe von mehr als einer Monatsmiete hat. 

Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Ist der Mieter von Geschäftsräumen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug, hat der Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nicht unerheblich ist der rückständige Mietteil nach der Rechtsprechung dann, wenn er mindestens eine Monatsmiete übersteigt. 

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters besteht weiterhin, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3b) BGB). Vorauszahlungen auf Nebenkosten sind ebenfalls Bestandteil der Miete. 

Ein Zahlungsverzug liegt nur vor, wenn der Mieter die verspätete Zahlung zu verschulden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Miete berechtigterweise mindert, eine Mieterhöhung für unberechtigt hält und daher den Erhöhungsbetrag nicht zahlt oder die Mietzahlung nur unter Vorbehalt leistet. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Vermieter vor ihrer Erklärung befriedigt wird. 

Auch bei dauerhafter unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung kann der Vermieter eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dazu ist aber grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters und ein weiterer verspäteter Zahlungsverzug erforderlich. Der Vermieter kann wegen Zahlungsverzugs auch ordentlich, d. h. mit der gesetzlichen Frist kündigen. 

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