Veräußerungsanzeige des Vermieters
Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell eine Veräußerungsanzeige des Vermieters. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.
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Produktbeschreibung
Wird eine vermietete Wohnung veräußert, kann es erforderlich sein, den Mieter über den Eigentümerwechsel zu informieren und den Übergang der Vermieterstellung nachvollziehbar mitzuteilen. Mit dieser Mustervorlage können Sie als Vermieter die Anzeige der Veräußerung der Mietwohnung als Schreiben erstellen.
Die Vorlage enthält Ausfüllfelder für die erforderlichen Angaben, sodass Sie den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen können.
Weitere Produktinformationen und Hinweise
Inhalte der Vorlage
Musterschreiben für Vermieter: Anzeige der Veräußerung der Mietwohnung.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums der neue Eigentümer als Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein ("Kauf bricht nicht Miete"). Maßgeblicher Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist dabei die Eintragung im Grundbuch. Der Abschluss eines neuen Mietvertrags zwischen Mieter und neuem Vermieter ist weder notwendig noch besteht ein Anspruch darauf. Auch eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen ist nicht möglich.
Erfüllt der Erwerber die Rechte und Pflichten eines Vermieters aus dem Mietvertrag nicht, so haftet der bisherige Vermieter für den eingetretenen Schaden gleich einem Bürgen (§ 566 Abs. 2 BGB). Der bisherige Vermieter kann sich aus dieser Haftung nur befreien, wenn er dem Mieter die Veräußerung anzeigt und dieser nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis ordentlich kündigt (bis zum dritten Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). Bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag scheidet eine Haftungsbefreiung des bisherigen Vermieters aus.
Für die Pflicht zur Abrechnung über die Betriebskosten hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden: Über alle zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufenen Abrechnungsperioden muss der bisherige Eigentümer abrechnen, für alle kommenden ist der neue Vermieter zuständig. Bezüglich einer geleisteten Mietsicherheit tritt der neue Vermieter ebenfalls in die Rechte und Pflichten des Altvermieters ein (§ 566a BGB). Kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit von dem neuen Vermieter nicht erlangen, kann er den früheren Vermieter für die Rückgewähr in Anspruch nehmen.
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