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Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell die vorzeitige Beendigung der Pflegezeit. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.

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Hinweis

Nach § 4a PflegeZG gibt es auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den § 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG. Zusätzlich gibt es nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 befristete Abweichungen von weiteren Regelungen des PflegeZG.

 

Produktbeschreibung

Wenn sich die Umstände während der Pflegezeit ändern und Sie früher als geplant wieder zur Arbeit zurückkehren möchten, sollte dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. So können Sie die erforderliche Zustimmung einholen und den Wiedereinstieg verlässlich organisieren. 

Mit dieser Mustervorlage erhalten Sie ein passendes Musterschreiben und können den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen. 

Produkt
Preis
Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
4,36€
Summe Warenwert
4,36 €
MwSt. (19 %)
0,83€
Gesamtpreis
5,19€

Weitere Produktinformationen und Hinweise

Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Bei der ''häuslichen Umgebung'' kann es sich sowohl um den Haushalt des Pflegebedürftigen als auch um den Haushalt des Pflegenden oder eines anderen Angehörigen handeln. Pflegeheime und andere stationäre Einrichtungen fallen nicht unter diesen Begriff. Arbeitnehmer können die Pflegezeit bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen. 

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, z. B. Verlegung des Angehörigen in ein Pflegeheim, der Beschäftigte kann aufgrund der fehlenden Arbeitsvergütung die Pflegezeit nicht mehr finanzieren, der Angehörige ist verstorben etc. (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). In anderen Fällen, z. B. wenn ein Dritter zwischenzeitlich die Pflege übernommen hat, kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. 

Nahe Angehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG): 

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern 
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner 
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. 
Für die Pflegebedürftigkeit reicht jedenfalls die Zuordnung zum Pflegegrad I. 

Hinweis: Nach § 4a PflegeZG gibt es auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den § 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG. Zusätzlich gibt es nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 befristete Abweichungen von weiteren Regelungen des PflegeZG. 

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