Schuldenerlass durch den Gläubiger
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Mit diesem Muster wird vereinbart, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Forderung erläßt, zum Beispiel auf eine Geldforderung verzichtet. In der Regel bezieht sich der Erlass auf eine bestimmte Forderung und nicht auf das gesamte Schuldverhältnis.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird vereinbart, dass der Gläubiger auf seine Forderung gegen den Schuldner verzichtet (Schuldenerlass). In der Praxis handelt es sich in der Regel um eine Geldforderung, aber auch andere Arten von Forderungen (z. B. zur Herstellung eines Werkes oder zur Erbringung einer Dienstleistung) sind möglich.
Der Erlass bezieht sich auf die einzelne Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und ist daher von einem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden, der das gesamte Schuldverhältnis im weiten Sinne erlöschen lässt. Der Erlassvertrag kommt durch Angebot des Gläubigers, auf die Forderung zu verzichten und durch die Annahme des Schuldners zustande. Falls neben der Hauptforderung noch Nebenforderungen wie z. B. Zinsen erlassen werden sollen, ist dies im Erlassvertrag ausdrücklich zu erwähnen.
Der Erlassvertrag ist unwirksam, soweit er unverzichtbare Ansprüche betrifft. So kann z. B. gemäß §§ 1360a, 1614, 1615 BGB nicht uneingeschränkt auf familienrechtliche Unterhaltszahlungen verzichtet werden. Es wäre z. B. ebenfalls unwirksam, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Erlassvertrag abschließt, durch den der Arbeitnehmer entgegen § 13 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf seinen gesamten Jahresurlaub verzichtet.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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