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Generalvollmacht (Ernennung eines Generalbevollmächtigten)

Informationen zum Produkt

Mit Hilfe dieses Musters einer Generalvollmacht kann eine Person als Generalbevollmächtigter ernannt werden, die umfassende Vertretungsmacht erhält. Eine Generalvollmacht ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, für die eine Stellvertretung insgesamt zulässig ist.

Nicht gedeckt sind völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die den Vertretenen eindeutig und erkennbar schädigen. Dies dient z. B. der Vertretung vor Behörden oder beim Autokauf.

Hinweis Schwerpunkt des Musters sind allgemeine Bevollmächtigungen. Soweit Sie speziell im medizinischen Bereich jemand anderen bevollmächtigen wollen, nutzen Sie bitte unsere Vorlagen zur Vorsorgevollmacht.

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Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen. Die Ernennung eines Generalbevollmächtigten berechtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, für die eine Stellvertretung zulässig ist. Ausgeschlossen ist die Vertretung nur bei einigen höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der Eheschließung, der Testaments- und Erbvertragserrichtung, der Vaterschaftsanerkennung und weniger anderer Geschäfte im familien- und erbrechtlichen Bereich.

Nicht von der Generalvollmacht gedeckt sind völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die eindeutig und erkennbar den Vertretenen schädigen. Um Zweifel zu vermeiden, sollte der Vertretungsumfang so konkret wie möglich in der Vollmacht genannt werden.

Grundsätzlich kann der Vertreter gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht für den Vertretenen mit sich selbst Geschäfte abschließen. Ebenfalls darf er bei einem Vertragsschluss nicht für beide Parteien als Vertreter tätig werden. Der Gesetzgeber geht bei Vertretungsverhältnissen im Grundsatz davon aus, dass der Vertreter nur für den Vertretenen tätig werden soll, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Vertreter soll daher z. B. keinen Kaufvertrag abschließen können, wenn er als Partei selbst daran beteiligt ist.

Wenn er also für Herrn Mustermann als Vertreter einen Wagen verkaufen soll, dann darf er ihn gemäß § 181 BGB nicht selbst kaufen. Der Interessenkonflikt liegt hier auf der Hand: als Verkäufer/Vertreter soll er für Herrn Mustermann einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen, als Käufer möchte er lieber so wenig wie möglich bezahlen. Derselbe Interessenkonflikt entsteht, wenn er auch als Vertreter auf der Käuferseite auftreten würde. Von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Bevollmächtigte allerdings vom Vertretenen befreit werden.

Der Bevollmächtigte kann ferner berechtigt werden, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, d. h. eine dritte Person mit der Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Vertretenen zu bevollmächtigen. Dies ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, in dem er selbst Vollmacht besitzt.

Eine Vollmacht kann auch postmortal erteilt werden. Das bedeutet, sie gilt grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die Vollmacht kann nach dem Ableben des Vertretenen aber von dessen Erben widerrufen werden. Eine unwiderrufliche Vollmacht über den Tod hinaus ist nicht zulässig.

Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

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Generalvollmacht
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