Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Muster für die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht nach einem Unfall gegenüber z. B. den Versicherungsgesellschaften, Rechtsanwälten etc.
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Leistungsumfang
Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber Versicherern & Anwälten
Rechtsgrundlage § 203 StGB & notwendige Formvorgaben
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Bei der Schweigepflicht handelt es sich um die (berufs-) rechtliche Verpflichtung des Arztes, keinem Dritten Auskunft über das Behandlungsverhältnis zu erteilen. Der Umfang dieser ärztlichen Verpflichtung ist sehr weit. In den Schutzbereich fallen nicht nur Einzelheiten der festgestellten Erkrankung bzw. Verletzung und der durchgeführten medizinischen Maßnahmen, sondern auch schon die Tatsache, dass ein bestimmter Patient bei einem Arzt in Behandlung ist.
Da die Verletzung der Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt ist, wird ein Arzt erst nach der - aus Beweisgründen schriftlich zu erteilenden - Entbindung von der Schweigepflicht der Versicherung des Unfallgegners Auskunft erteilen.
In Fällen, in denen es fraglich ist, ob dem Unfallopfer überhaupt ein Schmerzensgeld zusteht (z. B. bei leichten Prellungen am Bein (blaue Flecken), leichte Schürfungen, diffuse Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich ohne attestierte Arbeitsunfähigkeit) kann es taktisch gesehen günstiger sein, den Arzt nicht von seiner Schweigepflicht zu befreien.
Anderenfalls könnten sich die Aussagen des Unfallopfers und die Befunde des behandelnden Arztes zu lasten der Schmerzensgeldforderung widersprechen.