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Übernahmeprotokoll bei Einzug

Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell ein Übernahmeprotokoll bei Einzug. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.

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Produktbeschreibung 

Bei Einzug ist es sinnvoll, den Zustand der Wohnung schriftlich festzuhalten und die Übergabe strukturiert zu dokumentieren, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Mit dieser Mustervorlage können Sie das Übernahmeprotokoll erstellen und die Übergabe der Wohnung beim Einzug regeln. 

Die Vorlage enthält Ausfüllfelder für die erforderlichen Angaben, sodass Sie den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen können. 

Produkt
Preis
Übergabeprotokoll (bei Einzug)
4,36€
Summe Warenwert
4,36 €
MwSt. (19 %)
0,83€
Gesamtpreis
5,19€

Weitere Produktinformationen und Hinweise

Inhalte der Vorlage

Übernahmeprotokoll, das den Zustand der Wohnung bei Einzug des Mieters feststellt und die Übergabe der Wohnung regelt. 

Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Mit der Übergabe der Wohnung an den Mieter wird das Mietverhältnis in Vollzug gesetzt. Die Obhuts- und Sorgfaltspflichten bezüglich der Wohnung gehen auf den Mieter über (z. B. die Anzeigepflicht über Mängel an der Wohnung gemäß § 536c Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), und seine Gewährleistungsrechte gegen den Vermieter gemäß § 536 BGB beginnen. Um den tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Einzug des Mieters festzuhalten, empfiehlt sich die Erstellung eines Übernahmeprotokolls. So können spätere Beweisschwierigkeiten vermieden werden und der Mieter kann später nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. 

Weigert sich der Vermieter, ein solches Übernahmeprotokoll zu erstellen, sollte die Wohnung von einem Fachmann, z. B. einem Maler oder Architekten, begutachtet und von diesem ein Protokoll erstellt werden. Alternativ kann die Wohnung mit einem neutralen Zeugen begangen und können Beweisfotos gemacht werden. Durch Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls erklärt der Mieter keinen vertraglichen Ausschluss späterer Einwendungen wie z. B. Geltendmachung von Minderungsrechten bezüglich versteckter Mängel der Mietsache. 

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