Auskunftsbegehren des Mieters, Zeitmietvertrag
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Musterbrief für Mieter: Auskunftsbegehren des Mieters über das Vorliegen von Befristungsgründen.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Der Abschluss eines Zeitmietvertrags ist gemäß § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur unter Angabe eines Befristungsgrundes durch den Vermieter zulässig. Als Gründe für die Vereinbarung einer festen Laufzeit kommen dabei in Betracht:
- der Vermieter benötigt nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörige (Eigenbedarf)
- der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert wird (Abriss oder Umbau) oder
- der Vermieter will die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten (Nutzung als Werkwohnung).
Vier Monate vor Ablauf der Mietzeit kann der Mieter vom Vermieter die Mitteilung verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 Satz 1 BGB). Antwortet der Vermieter nicht innerhalb eines Monats, verlängert sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters um den Zeitraum der verspäteten Mitteilung. Ist der Befristungsgrund zwischenzeitlich weggefallen, kann der Mieter die Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit fordern.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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