Auskunftsbegehren des Mieters, Zeitmietvertrag
Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell ein Auskunftsbegehren des Mieters über das Vorliegen von Befristungsgründen bei einem Zeitmietvertrag. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.
Informationen zum Produkt
Leistungsumfang
Mustervorlage zum Ausfüllen.
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Produktbeschreibung
Bei einem Zeitmietvertrag kann der Mieter vor Ablauf der Mietzeit Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Mit dieser Mustervorlage können Sie als Mieter ein entsprechendes Auskunftsbegehren als Schreiben erstellen und die Anfrage klar dokumentieren.
Die Vorlage enthält Ausfüllfelder für die erforderlichen Angaben, sodass Sie den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen können.
Weitere Produktinformationen und Hinweise
Inhalte der Vorlage
Musterbrief für Mieter: Auskunftsbegehren des Mieters über das Vorliegen von Befristungsgründen.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Der Abschluss eines Zeitmietvertrags ist gemäß § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur unter Angabe eines Befristungsgrundes durch den Vermieter zulässig. Als Gründe für die Vereinbarung einer festen Laufzeit kommen dabei in Betracht:
- der Vermieter benötigt nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörige (Eigenbedarf)
- der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert wird (Abriss oder Umbau) oder
- der Vermieter will die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten (Nutzung als Werkwohnung).
Vier Monate vor Ablauf der Mietzeit kann der Mieter vom Vermieter die Mitteilung verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 Satz 1 BGB). Antwortet der Vermieter nicht innerhalb eines Monats, verlängert sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters um den Zeitraum der verspäteten Mitteilung. Ist der Befristungsgrund zwischenzeitlich weggefallen, kann der Mieter die Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit fordern.
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