Abwehr einer unberechtigten Ablöseforderung
Mit dieser Mustervorlage erstellen Sie schnell eine Abwehr einer unberechtigten Ablöseforderung. Sie erhalten eine Word-Datei, die Sie direkt auf Ihren konkreten Fall zuschneiden können.
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Produktbeschreibung
Wenn der Vormieter eine erhöhte Ablöseforderung stellt, kann es erforderlich sein, diese als Neumieter schriftlich zurückzuweisen und den Standpunkt klar festzuhalten. Mit dieser Mustervorlage können Sie einen entsprechenden Musterbrief erstellen, um eine unberechtigte Ablöseforderung abzuwehren.
Die Vorlage enthält Ausfüllfelder für die erforderlichen Angaben, sodass Sie den Text in Microsoft Word schnell auf Ihren konkreten Fall anpassen können.
Weitere Produktinformationen und Hinweise
Inhalte der Vorlage
Musterbrief für den Neumieter, in dem die erhöhte Ablöseforderung des Vormieters abgewehrt werden kann. Die Vorlage Abwehr einer unberechtigten Ablöseforderung enthält rechtliche Erläuterungen.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
In einer Ablösevereinbarung verpflichtet sich der Nachmieter, Einrichtungen des Vormieters gegen Zahlung eines bestimmten Betrages oder sonstiger Gegenleistungen zu übernehmen. Dabei sind Vereinbarungen über Entgelte, die ausschließlich mit dem Ziel der Räumung der Wohnung durch den Vormieter geleistet werden, gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittlG) unwirksam.
Steht die Gegenleistung einer Ablösevereinbarung in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände, kann von einer versteckten Leistung für die Wohnungsräumung ausgegangen werden. Entgelt im Sinne des WoVermittlG ist dabei jede vermögenswerte Leistung, also neben der Geldleistung z. B. auch die Vornahme von Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen oder die Übernahme bestehender Mietschulden. Bei Vereinbarung einer Geldzahlung ist ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen, wenn die Ablösesumme für die Einrichtung den Zeitwert um mehr als 50% übersteigt.
Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Leistungen ist die Vereinbarung nur insoweit unwirksam und bleibt bezüglich des unbedenklichen Teils, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht, bestehen. Der neue Mieter kann den zuviel beanspruchten Betrag dann zurückfordern bzw. die Zahlung in der unberechtigten Höhe zurückweisen.
Ausgenommen von dem gesetzlichen Verbot des § 4a WoVermittlG ist die Erstattung der unmittelbaren Umzugskosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich entstanden sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermittlG). Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 WoVermittlG ist eine Ablösevereinbarung im Zweifel unter der (auflösenden) Bedingung abgeschlossen, dass ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Nachmieter zustande kommt. Bei preisgebundenen Wohnungen (Sozialwohnungen) ist nach § 9 Abs. 6 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) eine Ablösevereinbarung generell unwirksam.
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