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Musterschreiben des Mieters an seinen Vermieter, in dem dieser aufgefordert wird, Auskunft darüber zu erteilen, wie die Kaution angelegt wurde. Hintergrund: Soweit der Vermieter die Kaution nicht wie gesetzlich vorgesehen getrennt von seinem Vermögen anlegt, besteht für den Mieter die Gefahr, dass er seinen Rückzahlungsanspruch im Fall einer Vermieterinsolvenz verliert.

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Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Wurde eine Mietkaution im Mietvertrag vereinbart, so kann der Mieter diese auch als sog. Barkaution leisten, d. h. einen bestimmten Geldbetrag an den Vermieter übergeben oder auf ein vom Vermieter bestimmtes Konto einzahlen. Der Vermieter ist dann verpflichtet, das überlassene Geld bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Es können auch andere Anlageformen vereinbart werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Vermieter das überlassene Geld von seinem eigenen Vermögen getrennt anlegt.

Wichtig wird dies für den Fall einer Insolvenz des Vermieters: Wird die Barkaution mit dem Vermögen des Vermieters vermengt, ist sie dem Zugriff seiner Gläubiger preisgegeben. Im Insolvenzverfahren stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar, d. h. im günstigsten Fall würde der Mieter nur einen Bruchteil seiner geleisteten Kaution zurückerhalten.

Um sich davor schützen zu können, wird dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zugebilligt, um zu erfahren, wie dieser die Kaution angelegt hat. Dieser Anspruch ist gesetzlich explizit nicht geregelt, wird aber von der Rechtsprechung aus § 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet. Der Mieter kann vom Vermieter hierbei auch den Nachweis verlangen, dass die Kaution gesetzeskonform angelegt wurde. Weigert sich der Vermieter, die begehrte Auskunft zu erteilen, kann der Mieter den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen.

Darüber hinaus kann der Vermieter auch gerichtlich verpflichtet werden, das Geld gesetzeskonform anzulegen. Da die Nichtbeachtung der Anlagepflicht eine Vertragsverletzung darstellt, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber zudem auch schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht zumeist im Zinsverlust durch die unterlassene Anlage des Geldes. Auch kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete gegenüber dem Vermieter bis zur Höhe der Kaution geltend machen, bis der Vermieter die Kautionssumme angelegt hat.

Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

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