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Schönheitsreparaturen bei Auszug

Wann Schönheitsreparaturen regelmäßig fällig werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt festgelegt:

  • in Küchen, Bädern und Duschen im Allgemeinen alle 5 Jahre
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in der Regel alle 8 Jahre
  • in anderen Nebenräumen wie Abstellkammern im Allgemeinen alle 10 Jahre.

In manchen Fällen muss der Mieter auch gar nicht renovieren - nämlich dann, wenn die in einem Fristenplan vereinbarten Fristen

  • starr sind, d. h. die tatsächliche Mietdauer ebenso wie die während der Mietzeit vorgenommenen Arbeiten unberücksichtigt bleiben oder der Mieter renovieren soll, obwohl die Räume noch in Ordnung sind
  • zu kurz sind
  • mit einer Klausel kombiniert werden, nach der Schönheitsreparaturen auch nach dem Auszug fällig sind
  • der Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel enthält.