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Mieterkündigung, fristlos

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Fristlose Kündigung des Mieters unter Angabe eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.

Das ist z. B. der Fall, wenn der Mieter bei Mietbeginn vom Vermieter keinen Schlüssel für die Mieträume ausgehändigt bekommt oder die Räume in nicht nutzbarem Zustand sind.

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Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt vor, wenn einer Vertragspartei nach den konkreten Umständen und nach Abwägung beider Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 543 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Das ist z. B. der Fall, wenn der Mieter bei Mietbeginn vom Vermieter keinen Schlüssel für die Mieträume ausgehändigt bekommt oder die Räume in nicht nutzbarem Zustand sind.

Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es aber grundsätzlich nicht an. Der Mieter muss dem Vermieter aber im Regelfall zunächst unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Abhilfe geben. Kennt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages den Mangel, ist die Kündigung ausgeschlossen.

Ein weiterer wichtiger Grund zur Kündigung für den Mieter ist gegeben, wenn die Benutzung der Mieträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist, z. B. bei gravierendem Schimmelpilzbefall, starkem Anfall von Ungeziefer, überhöhter Formaldehydkonzentration in der Mietwohnung.

Darüber hinaus kann der Mieter auch fristlos kündigen, wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht nachkommt, sich z. B. standhaft weigert, Mängel zu beseitigen, gegen störende Mitbewohner vorzugehen oder die Mieträume unerlaubt betritt.

Die Kündigung muss gemäß § 569 Abs. 4 BGB eine Begründung enthalten, den wichtigen Grund also genau bezeichnen und die Tatsachen nennen, die diesem zugrunde liegen. Eine wirksame fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

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