Aufforderung zur Rückzahlung der Mietkaution
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Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution ist frühestens nach Übergabe der Wohnung fällig. Bestehen keinerlei Ansprüche des Vermieters mehr aus dem Mietverhältnis, hat er die Kaution vollständig und zeitnah nach Beendigung des Mietverhältnisses auszuzahlen.
Mit dem vorliegenden Musterschreiben verlangt der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Eine Mietkaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter muss das Geld von seinem Vermögen getrennt auf einem Konto bei einem Kreditinstitut nach dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und müssen bei Rückzahlung der Kaution mit ausgezahlt werden.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution ist frühestens nach Übergabe der Wohnung fällig. Bestehen keinerlei Ansprüche des Vermieters mehr aus dem Mietverhältnis, hat er die Kaution vollständig und zeitnah nach Beendigung des Mietverhältnisses auszuzahlen. Sind noch Forderungen des Vermieters offen, muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche zugebilligt werden.
Wie lange dieser Zeitraum sein soll, ist dabei umstritten und hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung wird dabei eine Frist von bis zu sechs Monaten für angemessen gehalten. Der Vermieter darf die Rückzahlung allerdings nicht unnötig verzögern. Ist im Mietvertrag eine Abrechnungsfrist für die Kautionsrückzahlung vereinbart worden, ist diese maßgebend.
Sind Nachzahlungen aus einer noch vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung zu erwarten, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag aus der Kaution zur Sicherung dieses Anspruchs zurückbehalten. Als Obergrenze ist dabei ein Betrag von drei bis vier monatlichen Nebenkostenvorauszahlungsbeträgen anzusehen. Dieser Betrag kann bis zur Vornahme der nächsten Abrechnung auch über eine Frist von sechs Monaten hinaus einbehalten werden.
Zahlt der Vermieter die Kautionssumme ohne Vorbehalt zurück, kann er im Nachhinein keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr geltend machen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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