Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist)
Die Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) findet im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens statt. Dem Insolvenzverfahren kann sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließen, wenn es von dem Schuldner beantragt wird. Durch dieses Restschuldbefreiungsverfahren wird das Recht der Gläubiger auf freie Nachforderung im Insolvenzverfahren beschränkt.
Dazu wiederum ist erforderlich, dass sich der Schuldner während einer bis zu sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bemüht, seine Schuldenlast zu verringern und keine neuen Schulden zu machen. Die Sechs-Jahres-Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht mit dessen Aufhebung, da der Schuldner nicht durch die überlangen Verfahrenszeiten der Gerichte benachteiligt werden soll.
Die sechsjährige Dauer der Wohlverhaltensphase kann auf fünf, bzw. drei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung für die verkürzte Verfahrensdauer ist:
- Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten nach Ablauf von drei, bzw. fünf Jahren,
- für die Verkürzung auf drei Jahre: die Tilgung der offenen Forderungen in Höhe von 35 Prozent.
Um die Motivation des Schuldners in der Zeit, in der er den pfändungsfreien Betrag seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten hat, zu stützen, sieht die Insolvenzordnung einen steigenden Selbstbehalt des Schuldners vor: Im fünften Jahr sollen ihm zusätzlich 10% des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben und im sechsten Jahr 15%. Dieser Rabatt soll dem Schuldner grundsätzlich auch dann erhalten bleiben, wenn ihm die Verfahrenskosten gestundet wurden.
Ob der Schuldner die Wohlverhaltensphase erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus zwei Aspekten, nämlich zum einen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten - wie etwa einer regelmäßigen Arbeit - nachgegangen ist, und zum anderen, ob kein Versagungsgrund vorliegt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 287, 300 Insolvenzordnung (InsO)