Schenkungsanfechtung in der Insolvenz
Eine sog. Schenkungsanfechtung liegt vor, wenn der Schuldner in den letzten vier Jahren vor der Anfechtung eine unentgeltliche Leistung an einen Dritten vorgenommen hat. Die überlassene Sache darf im Übrigen nicht ein übliches Gelegenheitsgeschenk wie Haushaltswaren oder Kleidungsgegenstände sein, sondern muss über den normalen Rahmen hinausgehen.
Eine Schenkung ist also nur unter den folgenden drei Voraussetzungen anfechtbar:
- Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an einen Dritten;
- Diese Leistung darf nicht länger als vier Jahre vor dem Tag der Anfechtung liegen und
- Die Leistung darf sich nicht nur auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts richten.