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Mustervorlagen
Informationen zum Thema Adoption
Muster
Kindesunterhalt, Ausbildung
Generalvollmacht für Verheiratete
Antrag auf Übertragung des Sorgerechts
Generalvollmacht für Verheiratete
Glossar
Bei der Volljährigenadoption gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Adoption von Minderjährigen sinngemäß. Folgende Unterschiede gelten:
Die Volljährigenadoption kann auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden aus wichtigem Grund aufgehoben werden. Dass ein einmal angenommenes Kind zu Lebzeiten eines Annehmenden grundsätzlich nur noch von dessen Ehegatten angenommen werden kann, gilt für Volljährige nicht. Ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Adoptivkind ein Einsichtsrecht in seinen Geburtseintrag und auch eine Recht auf Erteilung einer Personenstandsurkunde.
Rechtsgrundlagen:
§ 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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