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Ehenamen - Namensänderung nach Eheschließung

In so mancher Ehe ist die Frage nach dem gemeinsamen Ehenamen der Grund für die erste Ehekrise. Eine Namensänderung nach Eheschließung kann z. B. dann ungewollt sein, wenn ein oder beide Ehegatten unter ihrem Namen eine Ärzte- oder Rechtsanwaltspraxis betreiben und ihren mühsam aufgebauten guten Ruf, der hinter dem Namen steckt, nicht verlieren möchten. 

Tatsächlich haben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Pflicht, einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen: Dann führt der jeweilige Ehegatte auch nach der Trauung seinen bisherigen Namen weiter ohne Änderung. 

Falls die Eheleute sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, stehen ihnen bei der standesamtlichen Trauung folgende Möglichkeiten der Namensauswahl zur Verfügung:

  1. Geburtsname (=Name auf der Geburtsurkunde) der Frau
    Beispiel: Frau Petra Meier, geb. Busch, heiratet Herrn Schmidt. Als Ehename darf ''Busch'' bestimmt werden.
  2. Geburtsname des Mannes
    Beispiel: Herr Karsten Winter-Kraus (Name auf seiner Geburtsurkunde = Karsten Winter) heirat Frau Müller. Als Ehename darf ''Winter'' bestimmt werden.
  3. Nachname der Frau/des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung
    Beispiel: Frau Jenny Kraus-Ziegler, geb. Meyer, heiratet Herrn Haas in dritter Ehe. Als Ehename darf ''Kraus-Ziegler'' bestimmt werden. Ebenso können aber auch ''Meyer'' oder ''Haas'' als Ehenamen gewählt werden.



Rechtsgrundlage:
§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)