Minderjährigenadoption - Voraussetzungen
Die Minderjährigenadoption ist der gesetzliche Regelfall. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
1. Voraussetzung
Die Annahme als Kind muss dem Wohl des Kindes dienen, d. h. sie muss für das Kind nachhaltig zu besseren Lebensbedingungen führen. Bedenkliche Lebensverhältnisse seitens des Adoptierenden (im Folgenden als ''Annehmende'' bezeichnet) stehen dem entgegen. Dasselbe gilt, wenn die Interessen des anzunehmenden Kindes (im Folgenden als ''Anzunehmender'' bezeichnet) durch die eigenen Kinder des Annehmenden gefährdet würden.
2. Voraussetzung
Zudem muss das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses objektiv und subjektiv zu erwarten sein, was durch eine Prognose anhand von während einer Probezeit gesammelten Tatsachen beurteilt wird.
3. Voraussetzung
Weiterhin dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen eigener Kinder der Annehmenden entgegenstehen, was durch eine Güterabwägung im Einzelfall, ohne dass Vermögensinteressen ausschlaggebend sein sollen, beurteilt werden muss. Natürlich darf auch nicht zu befürchten sein, dass die Interessen des Anzunehmenden durch die eigenen Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
4. Voraussetzung
Die Annahme als Kind soll in der Regel erst dann ausgesprochen werden, wenn das Kind eine angemessene Zeit in Pflege bei dem Annehmenden war.
5. Voraussetzung
Es ist ein Antrag des Annehmenden als Erklärung in Form der notariellen Beurkundung gegenüber dem für den Wohnsitz des Annehmenden zuständigen Vormundschaftsgericht nötig.
6. Voraussetzung
Die Annehmenden müssen gewisse Voraussetzungen hinsichtlich des Alters erfüllen: Bei Annahme durch ein Ehepaar, muss ein Ehepartner das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Annahme nur durch einen Ehegatten ist möglich, wenn entweder bei einer Stiefkind-Adoption der Annehmende das 21. Lebensjahr vollendet hat, oder bei der Adoption eines fremden Kindes der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Annahme eines fremden Kindes durch eine unverheiratete Person ist nur alleine möglich und der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben.
7. Voraussetzung
Zudem ist die Einwilligung des Kindes nötig, und zwar als Erklärung in Form der notariellen Beurkundung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Ist das Kind über 14 Jahre alt, kann es nur selbst einwilligen und bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist das Kind unter 14 Jahren erfolgt die Einwilligung allein über den gesetzlichen Vertreter.
Seine Zustimmungsberechtigung verliert der sorgeberechtigte Elternteil nur dann, wenn seine eigene Einwilligung gerichtlich ersetzt wurde oder eine eigene wirksame Einwilligung erfolgt ist. In letzterem Fall tritt in der Regel das Jugendamt an seine Stelle, wobei auch insofern bei grundloser Verweigerung der Einwilligung oder Zustimmung eine gerichtliche Ersetzung erfolgen kann.
8. Voraussetzung
Weiterhin bedarf es grundsätzlich auch der Einwilligung der Kindeseltern, auch wenn sie nicht sorgeberechtigt sind. Auch diese Einwilligung erfolgt als Erklärung in Form der notariellen Beurkundung gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Die Einwilligung wird hierbei seitens der Kindesmutter erklärt und seitens entweder des gesetzlichen Vaters oder, sollte es einen solchen nicht geben, des Mannes, der glaubhaft macht, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Ausnahmsweise bedarf es einer Einwilligung eines Elternteiles nicht, wenn er zur Erklärungsabgabe dauernd außerstande ist oder der Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Es ist zu beachten, dass die Einwilligung erst erteilt werden kann, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Zudem ist eine Blankoadoption unzulässig, d. h. die Erklärung muss sich auf eine Annahme durch bestimmte Adoptiveltern richten, wobei die Beschränkung auf bestimmte Adoptionsverhältnisse zulässig sein soll, und es auch nicht nötig ist, dass die feststehenden Annehmenden den Kindeseltern bekannt sind. Liegen die Einwilligungen beider Elternteile vor, so ruht die Unterhaltspflicht, die auf den Annehmenden übergeht, soweit er das Kind in seine Obhut genommen hat. Zudem ruht mit der Einwilligung eines Elternteils dessen elterliche Sorge und auch das Umgangsrecht.
9. Voraussetzung
Ggf. erfolgt eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht. An dieser Stelle findet sich in der Regel die größte Schwierigkeit bei einer Adoption. Hierbei kann die elterliche Einwilligung auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wobei ein über 14 Jahre altes Kind den Antrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst stellen kann, im Übrigen kann der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen, auch wenn er selbst das Kind adoptieren möchte.
Sollte es einen massiven Interessengegensatz zwischen Kind und allein sorgeberechtigtem Elternteil geben, ist ein Ergänzungspfleger nötig, ggf. auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten. Rechtliches Gehör ist zu gewähren.
Die gerichtliche Ersetzung kommt in folgenden fünf Fallgruppen in Betracht:
- Anhaltend gröbliche - objektive und subjektiv vorwerfbare - Pflichtverletzung orientiert an den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung und - nach verhältnismäßiger Interessenabwägung - unverhältnismäßiger Nachteil ohne die Annahme als Kind.
- Gleichgültigkeit ausdrückendes Verhalten gegenüber dem Kind orientiert am gesamten äußeren Verhalten und - nach verhältnismäßiger Interessenabwägung -unverhältnismäßiger Nachteil ohne die Annahme als Kind. Bei dieser Fallgruppe ist eine vorherige Beratung und Belehrung durch das Jugendamt nötig und seit der Belehrung müssen zumindest drei Monate verstrichen sein, bevor die Ersetzung der Einwilligung erfolgen darf.
- Einmalige besonders schwere Pflichtverletzung, soweit das Kind voraussichtlich nicht mehr in die Obhut zurückkehren könnte.
- Bei einer Erziehungsunfähigkeit aufgrund besonders schwerer geistiger, seelischer oder psychischer Gebrechen, wenn das Kind ohne Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch eine schwere Gefährdung der Kindesentwicklung vorläge. Dies bedeutet, sollte das Aufwachsen des Kindes bei beispielsweise Verwandten auch ohne eine Adoption gesichert sein, kann keine Einwilligungsersetzung erfolgen.
- Beim nichtehelichen Vater genügt ein - nach verhältnismäßiger Interessenabwägung - unverhältnismäßiger Nachteil ohne die Adoption. Allerdings wird dem nichtehelichen Vater dadurch, dass, sobald er die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich beantragt hat, hierüber vorrangig zu entscheiden ist, eine Art Vetorecht eingeräumt. Zudem gebietet es die verfassungskonforme Auslegung, in der Regel eine Einwilligungsersetzung nur dann vorzunehmen, wenn bei fehlendem Vater-Kind-Verhältnis der Vater für dessen Scheitern verantwortlich ist.
Wenn ausnahmsweise ein Ehegatte alleine ein fremdes Kind annehmen möchte, ist die Einwilligung des anderen Ehegatten als Erklärung in Form der notariellen Beurkundung gegenüber dem Vormundschaftsgericht nötig, die auf Antrag des Annehmenden gerichtlich ersetzt werden kann.
Checkliste: Welche Erklärungen/Urkunden benötigt man bei der Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch den hierzu beauftragten Notar. Da es, um das Verfahren evtl. beschleunigen zu können, von Vorteil ist, einen gut vorbereiteten Adoptionsantrag zu stellen, sollte Folgendes vorgelegt werden:
- Antrag des Annehmenden
- Einwilligungserklärungen des Kindes, der Kindsmutter (evtl. Sterbeurkunde), des Vaters (evtl. Sterbeurkunde), des anderen Ehegatten (evtl. Sterbeurkunde)
- Geburtsurkunden des Kindes, des Annehmenden - Heiratsurkunde bei annehmenden Eheleuten
- Polizeiliches Führungszeugnis des Annehmenden
- Staatsangehörigkeitsnachweise des Kindes, des Annehmenden
- Gesundheitszeugnisse des Kindes, des Annehmenden
Idealerweise sollte auch der gerichtlich benötigte Eignungsbericht des Jugendamtes bei Antragstellung mit vorgelegt werden. Sollte ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung nötig sein, sollte auch dieser mit gestellt und begründet werden. Sollte bereits ein rechtskräftiger Ersetzungsbeschluss vorhanden sein, ist dieser mit vorzulegen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1741 bis 1766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)