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Verfügungen von Todes wegen

Die Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für das Testament (Einzeltestament und sog. Berliner Testament für Ehegatten) und den Erbvertrag. Ein Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen und kann nicht einseitig widerrufen werden.

Auflage des Erblassers

Mit einer Auflage kann der Erblasser den Beschwerten zu einer Leistung verpflichten, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Diese Anordnung kann in einem Testament oder Erbvertrag...

Auflage des Erblassers

Berliner Testament (Ehegattentestament)

Das Ehegattentestament, auch gemeinschaftliches Testament genannt, ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten. Es setzt voraus, dass beide Ehegatten die letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen...

Berliner Testament (Ehegattentestament)

Erbvertrag - Verfügung von Todes wegen

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden. Das bedeutet, dass diese Verfügungen nicht einseitig sind...

Erbvertrag - Verfügung von Todes wegen

Testament, Anfechtung

Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt u. a. vor bei einem Irrtum des Erblassers, also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten ... 

Testament, Anfechtung

Testament/Erbvertrag, Änderung

Ein Einzeltestament kann beliebig geändert werden. Möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf...

Testament/Erbvertrag, Änderung

Testament/Erbvertrag, Notar

Ein Testament kann auch eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen...

Testament/Erbvertrag, Notar

Vermächtnis des Erblassers

Ein Vermächtnis kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Ein Vermächtnis führt dazu, dass eine oder mehrere Personen im Erbfall einzelne Nachlassgegenstände...

Vermächtnis des Erblassers

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bekommt mit Eintritt des Todes des Erblassers zunächst der Vorerbe den Nachlass. Er unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen: Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke...

Vor- und Nacherbschaft