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Geschäftsführer freie Mitarbeit

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist gegeben, wenn ein Dienstverhältnis vorliegt, das auf Dauer angelegt war und für eine gewisse Dauer auch bestanden hat. So haben auch arbeitnehmerähnliche Personen wie z. B. Heimarbeiter oder wirtschaftlich abhängige Handelsvertreter (sog. "kleine Handelsvertreter") in der Regel einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Freie Mitarbeiter haben dann einen Anspruch auf ein Zeugnis, wenn ein Mindestmaß an persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit vorhanden war. Der Geschäftsführer einer GmbH hat nur dann einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn er keine oder nur unwesentliche Geschäftsanteile besitzt und keinen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse hat.

Rechtsgrundlagen:
§ 630 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 84 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB)

 

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