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Vererbbarkeit des Urlaubs

Vererbbarkeit des Urlaubs: Der Anspruch auf Erholungsurlaubs dient in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers. Der Urlaub hat aber auch einen vermögensrechtlichen Charakter. Dies wird dann deutlich, wenn der Arbeitnehmer verstirbt und noch ein Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber offen ist.

In diesem Fall können die Erben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen den Gegenwert des Urlaubs auszahlt, diesen also abgeltet. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst des verstorbenen Arbeitnehmers. .

Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs. 3, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

 

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Urlaubsbescheinigung