Minderjähriger Auszubildender
Minderjähriger Auszubildender: Ist der Auszubildende minderjährig, so wird er durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel also seine Eltern, vertreten. Diese müssen daher auch den Ausbildungsvertrag mit unterzeichnen. Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG).
Jugendliche dürfen danach z. B. nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. An einzelnen Tagen darf es auch mal eine halbe Stunde länger sein, aber nur, wenn es an einem anderen Tag einen Ausgleich gibt. Grundsätzlich darf zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht gearbeitet werden. Hier gibt es aber Ausnahmen, z. B. in Bäckereien.
Zum Berufsschulunterricht gibt es folgende Regelungen, die auch für nicht-minderjährige Auszubildende gelten: Der Arbeitgeber darf den Auszubildenden nicht beschäftigen
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.
Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sind genauso auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen wie die Stunden in der Berufsschule inklusive Pausen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8 Abs. 1, 9, 21 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG)