Bewerbungskosten (Vorstellungskosten)
Die Vorstellungskosten muss grundsätzlich der Bewerber tragen. Liegt Arbeitslosigkeit vor oder droht diese, können Bewerbungskosten auch durch die Bundesagentur für Arbeit getragen werden. Hat der Arbeitgeber den Bewerber dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für die An- und Abreise zahlen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch in der Einladung darauf hinweisen, dass er diese Kosten nicht tragen wird.
Welche Vorstellungskosten sind nun aber konkret erstattungsfähig? In erster Linie gehören hierzu
- die Kosten für die Reise, die in aller Regel nicht den Flug, sondern die Kosten für eine Bahnfahrt der 2. Klasse und ggf. die Kosten für ein Taxi umfassen
- die Kosten für eine am Ort des Vorstellungsgesprächs nötige Unterkunft und Verpflegung (Tagegeld nach steuerlichen Sätzen)
Eine Abgeltung für einen vom Bewerber genommenen Urlaubstag muss dagegen nicht gezahlt werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 662 bis 676 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Folgende Dokumente sind für Sie interessant:
Individuelle Dokumente
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Abrechnung der Vorstellungskosten