Hausverbot des Hausrechtsinhabers
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Ein Hausverbot kann grundsätzlich vom Hausrechtsinhaber beliebig ausgesprochen werden und setzt damit kein Fehlverhalten voraus. Das Hausrecht an einer Wohnung und an angemieteten Grundstücksteilen steht nur dem Mieter zu. Das Hausverbot umfasst das ausdrückliche Verbot, einen bestimmten Bereich oder das gesamte befriedete Besitztum des Hausrechtsinhabers zu betreten oder darin zu verweilen und kann zeitlich befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
Ausnahmsweise kann in öffentlichen Einrichtungen ein Hausverbot nur ausgesprochen werden, wenn ein Verstoß gegen die Hausordnung oder eine Störung des widmungsgemäßen Betriebes vorliegt. Als Störungen oder Verstöße kommen beispielsweise Gründe wie Schlägereien, Belästigungen Dritter und des Personals dieser öffentlichen Einrichtungen, Diebstahl, Sachbeschädigung und Drogenkonsum in Betracht.
Das Betreten der Räume für die ein Hausverbot erteilt wurde, erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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