Besichtigungsverweigerung des Mieters
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Musterschreiben des Mieters an den Vermieter, in dem er den Wunsch des Vermieters zur Wohnungsbesichtigung ablehnt. Die Vorlage Besichtigungsverweigerung enthält viele rechtliche Erläuterungen.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Dem Mieter steht an seiner Wohnung das uneingeschränkte Hausrecht zu. Der Vermieter oder ein Bevollmächtigter desselben dürfen die Wohnung des Mieters betreten, wenn sie einen berechtigten Grund geltend machen können. Als Gründe sind dabei von der Rechtsprechung u. a. anerkannt
- die Begutachtung der vom Mieter gemeldeten Mängel
- Verdacht von Mängeln oder des vertragswidrigen Gebrauchs
- Begutachtung wegen Modernisierung oder Mieterhöhung
- Kontrolle der Durchführung notwendiger Schönheitsreparaturen
- Ablesen von Messeinrichtungen
- Sicherung des Vermieterpfandrechts
- routinemäßige Überprüfung der Mietwohnung auf Mängel und
- Besichtigung der Wohnung durch Kauf- bzw. Mietinteressenten nach Kündigung.
Ohne Vorankündigung darf der Vermieter die Wohnung nur bei offensichtlich akuter Gefahr für das Eigentum des Vermieters wie Wasserrohrbruch, Feuer, etc. betreten. Andernfalls muss er die Besichtigung aber mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen, bei berufstätigen Mietern auch mehrere Tage im Voraus.
Der Besichtigungstermin darf nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden. Dies sind in der Regel Termine an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr, ausnahmsweise auch bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf eine Besichtigung nur in Ausnahmefällen stattfinden.
Verweigert der Mieter grundlos den Zutritt, darf der Vermieter sich auch nicht mit einem Nachschlüssel Zutritt zu der Wohnung verschaffen. Er muss dann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Bei unberechtigter Verweigerung muss der Mieter den entstandenen Schaden, z. B. Mehrkosten für An- und Abfahrt oder Mietausfall wegen Verhinderung der Weitervermietung ersetzen.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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