Anfechtung des Mietvertrags durch den Vermieter
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Musterschreiben des Vermieters, in dem er den Mietvertrag wegen falscher Angaben des Mieters anficht. Die Anfechtung des Mietvertrags beendet das Mietverhältnis sofort.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Der Vermieter kann dem potentiellen Mieter Fragen stellen, die für das Mietverhältnis von maßgeblichem Interesse sind. Dies sind z. B. Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, einer aktuellen Arbeitslosigkeit oder dem Familienstand. Beantwortet der Mieter die Fragen bewusst wahrheitswidrig kann der Vermieter, wenn er dies vor Übergabe der Wohnung erfährt, den Mietvertrag gemäß § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Vertrag ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen. Arglist liegt schon dann vor, wenn eine Behauptung ins Blaue hinein erfolgt und dabei bewusst in Kauf genommen wird, dass diese falsch ist.
Eine arglistige Täuschung kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn der Mieter bewusst nicht über Umstände aufklärt, die die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten gefährden können, insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mieters. Diese sind anzunehmen, wenn der Mietzins mehr als 50% des Einkommens des Mieters ausmacht oder gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen und zahlt seine Miete vertragsgemäß, kann der Vermieter wegen der falschen Auskunft nicht kündigen. Es fehlt dann an der Beeinträchtigung des berechtigten Interesses des Vermieters an den regelmäßigen Zahlungseingängen.
Unzulässige Fragen, die mit dem Mietvertrag nicht in Zusammenhang stehen, wie die nach einer Aufenthaltserlaubnis, nach Vorstrafen oder der Mitgliedschaft in einer Partei oder im Mieterverein braucht der Mieter nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. In diesem Fall hat der Vermieter kein Anfechtungsrecht.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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