Kündigung wegen Zahlungsverzug
Wenn der Mieter nicht zahlt, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
- Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung der Miete mindestens in Höhe von insgesamt einer Monatsmiete in Verzug.
- Der Mieter ist über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug.
- Der Mieter hat die Miete (Kaltmiete + Nebenkosten) dauerhaft unpünktlich oder unvollständig gezahlt. Dazu ist aber grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters und eine weitere verspätete Zahlung erforderlich.
- Der Mieter ist mit der Zahlung der Kaution in Höhe eines Betrages, der der zweifachen Monatsmiete entspricht in Verzug. Eine vorherige Abmahnung seitens des Vermieters ist nicht erforderlich.
Daneben kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzuges ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat, also bei
- Dauerhaftigkeit der unpünktlichen Zahlung, d.h. wenn die Verzögerung wiederholt erfolgt und deutlich wird, dass der Mieter nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung bereit ist. Dazu hat die Rechtsprechung je nach Einzelfall eine drei- bis sechsmalige Verspätung als ausreichend erachtet.
- Zahlungsverzug, d. h. wenn der Mieter die verspätete Zahlung zu verschulden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Miete berechtigterweise mindert, eine Mieterhöhung für unberechtigt hält und daher den Erhöhungsbetrag nicht zahlt oder die Mietzahlung nur unter Vorbehalt leistet.
- Erheblichkeit der Pflichtverletzung, d. h. wenn die Rechte und Belange des Vermieters nicht nur geringfügig beeinträchtigt sind oder eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Diese Voraussetzung liegt bei Zahlungsrückständen von wenigstens einer Monatsmiete oder Zahlungsverspätung von einem halben Monat vor.