Entfernung von Überwuchs
Entfernung von Überwuchs: Um nachbarrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, wird dem Grundstückseigentümer für den Fall der Überschreitung der Grundstücksgrenze durch Zweige, Wurzeln oder andere Pflanzen ein Selbsthilferecht eingeräumt. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer durch den Überwuchs in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Eine solche Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks infolge der Zweige und Wurzeln nach irgendwelcher Richtung verhindert oder erschwert wird. Dabei ist zunächst auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Maßgebend kann jedoch auch ein unmittelbar bevorstehender Wechsel in der Bewirtschaftung sein.
Die nur entfernte Möglichkeit einer späteren Wirtschaftsänderung reicht nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch herüberragende Zweige und über die Grundstücksgrenze wachsende Wurzeln ist z. B. in folgenden Fällen anerkannt worden:
- Die Zweige verursachen Laub und Blütenfall, der sich auf Dachrinnen und die Terrasse auswirkt;
- Die Zweige verursachen das Tropfen von klebrigen Baumsäften auf einer Garageneinfahrt, was zu häufigen Reinigungsarbeiten führt.
Weitere Einschränkungen des Selbsthilferechts können sich auch aus landesprivatrechtlichen Vorschriften bzw. aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen (Baumschutzsatzungen) ergeben.
Zu beachten ist jedoch, dass die überragenden Pflanzen nur insoweit abgeschnitten werden dürfen, als sie über die Grenzlinie ragen. Ein darüber hinausgehendes Abtrennen von Zweigen am Stamm ist nicht gestattet. Es besteht insbesondere auch kein Recht, das Nachbargrundstück zum Zweck der Abtrennung zu betreten.
Bevor der betroffene Grundstückseigentümer sein Selbsthilferecht ausüben darf, muss er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige setzen. Die Frist ist angemessen, wenn sie zum einen der für diese Arbeit erforderlichen Dauer genügt und zum anderen auch Wachstums- und Erntezeiten berücksichtigt.
Ist eine diesen Grundsätzen nicht entsprechende Frist bestimmt worden, so wird dadurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Dem Eigentümer steht dann nach deren Ablauf das Selbsthilferecht zu.