Auflage des Erblassers
Mit einer Auflage kann der Erblasser den Beschwerten zu einer Leistung verpflichten, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Diese Anordnung kann in einem Testament oder Erbvertrag...
Auflage des ErblassersBerliner Testament (Ehegattentestament)
Das Ehegattentestament, auch gemeinschaftliches Testament genannt, ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten. Es setzt voraus, dass beide Ehegatten die letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen...
Berliner Testament (Ehegattentestament)Erbvertrag - Verfügung von Todes wegen
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden. Das bedeutet, dass diese Verfügungen nicht einseitig sind...
Erbvertrag - Verfügung von Todes wegenTestament, Anfechtung
Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt u. a. vor bei einem Irrtum des Erblassers, also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten ...
Testament, AnfechtungTestament/Erbvertrag, Änderung
Ein Einzeltestament kann beliebig geändert werden. Möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf...
Testament/Erbvertrag, ÄnderungTestament/Erbvertrag, Notar
Ein Testament kann auch eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen...
Testament/Erbvertrag, NotarVermächtnis des Erblassers
Ein Vermächtnis kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Ein Vermächtnis führt dazu, dass eine oder mehrere Personen im Erbfall einzelne Nachlassgegenstände...
Vermächtnis des ErblassersVor- und Nacherbschaft
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bekommt mit Eintritt des Todes des Erblassers zunächst der Vorerbe den Nachlass. Er unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen: Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke...
Vor- und Nacherbschaft