Mitteilung Gründe fristlose Kündigung
Aufforderung die Kündigungsgründe mitzuteilen, fristlose Kündigung
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Informationen zum Produkt
Musterschreiben eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mit der Aufforderung, ihm nach einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung die Kündigungsgründe mitzuteilen
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Arbeitsverhältnisse können durch einverständliche Auflösung, mit einem Aufhebungsvertrag, mit Zeitablauf nach Zweckerreichung oder - wie in der Mehrzahl der Fälle - durch Ausspruch einer Kündigung enden. Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft beenden soll, ohne dass der Gekündigte noch irgendwie mitwirken müsste. Vom Zeitpunkt der Beendigung an entstehen im Arbeitsverhältnis keine Ansprüche und Leistungspflichten mehr.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss auf Verlangen des Arbeitnehmers der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Arbeitgeber auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Gründe angeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Für andere Kündigungen folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Kündigungsgründe mitzuteilen, aus einer vertraglichen Nebenpflicht.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht mitgeteilt hat, führt nicht dazu, dass die Kündigung unwirksam wird. Die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht hat jedoch ggf. eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers zur Folge. Der Schaden kann z. B. darin liegen, dass die fehlende Mitteilung der Kündigungsgründe zu einem unnötigen Kündigungsschutzprozess geführt und Kosten verursacht hat.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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