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Kündigung Arbeitgeber Probezeit

Kündigung durch den Arbeitgeber, ordentlich, in der Probezeit

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Informationen zum Produkt

Muster einer ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers in der Probezeit des Arbeitnehmers. Diese erfordert keinen Kündigungsgrund und kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

Ausführliche rechtliche Erläuterungen

In der Probezeit soll der Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und dieser die Arbeitsbedingungen erproben können. Während einer vereinbarten Probezeit, die nicht länger als sechs Monate sein darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Noch am letzten Tag der Probezeit kann mit der Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden, so dass das Arbeitsverhältnis dann zu einem außerhalb der Probezeit liegenden Zeitpunkt endet. Durch den Arbeitsvertrag kann eine längere, durch einen Tarifvertrag kann auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Eine Probezeitkündigung kann, da die Sechs-Monats-Frist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht erfüllt wird, ohne Grund erfolgen. Allerdings kann die Kündigung wegen anderer allgemeiner Gründer unwirksam sein, z. B. weil sie sittenwidrig (§ 138 BGB) ist oder gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt.

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - § 168 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) - gilt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten noch nicht. Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt allerdings auch in der Probezeit (§ 9 Mutterschutzgesetz). Wird eine Arbeitnehmerin also in der Probezeit schwanger, ist eine Kündigung auch in der Probezeit unzulässig. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser auch bei der Probezeitkündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

 

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