Anfechtung Aufhebungsvertrag
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
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Informationen zum Produkt
Anfechtung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmern wegen widerrechtlicher Drohung mit einer Kündigung.
Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages kann wegen eines Irrtums bei Abschluss (Irrtumsanfechtung), § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) erfolgen. Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), die anderen Anfechtungen innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124 BGB).
Bei einer Anfechtung wegen Irrtums muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er den Aufhebungsvertrag nicht abschließen wollte. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn sich der Arbeitnehmer nur über die Folgen des Aufhebungsvertrages geirrt hat, z. B. wenn sich eine Arbeitnehmerin über die mutterschutzrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages geirrt hat oder ein Irrtum über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen vorliegt. Dies wären unbeachtliche Rechtsfolgenirrtümer.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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