Widerspruch gegen Betriebsübergang
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Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. In § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beim Betriebsübergang geregelt. Sinn und Zweck des § 613a BGB ist es,
- den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer zu erhalten und einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewähren,
- den Bestand des Betriebsrates und seiner Mitbestimmungsrechte zu garantieren,
- die Funktionsfähigkeit und Kontinuität des Betriebes durch Fortbestand der eingearbeiteten Belegschaft zu sichern und
- Haftungsregelungen für Arbeitnehmeransprüche gegen den alten und den neuen Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
Anwendbar ist die Vorschrift auf alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Vorschrift gilt u. a. also für freigestellte Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist, für Arbeitsteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase, für befristete Arbeitsverhältnisse, für Teilzeitarbeitsverhältnisse, für leitende Angestellte sowie Volontäre und Praktikanten.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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