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Betriebsratswahl: Verstöße, die eine Wahl angreifbar machen

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Unter Berücksichtigung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes erstellt.

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Informationen zum Produkt

Nicht immer läuft eine Betriebsratswahl so ab, wie das Gesetz es vorsieht. Manche Verstöße sind irrelevant. Manche Verstöße sind aber so schwerwiegend, dass die Wahl mit dem Ziel einer Wiederholung angefochten werden kann. Die Wahl ist angreifbar.

Schließlich gibt es noch Gesetzesverstöße, die so schwerwiegend sind, dass die Wahl sogar rückwirkend ungültig wird. Bisher getroffene Entscheidungen des Betriebsrates verlieren ihre Gültigkeit. Das Muster benennt Verstöße, die zur Anfechtung oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führten.

Ausführliche rechtliche Erläuterungen

Die Wahl eines Betriebsrates kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Die Wahl des Betriebsrates muss bei erfolgreicher Anfechtung wiederholt werden. Hierzu ist die Bestellung eines neuen Wahlvorstandes erforderlich. Mit der rechtskräftigen Entscheidung steht die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Betriebsratswahl fest. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl hat - im Gegensatz zu deren Nichtigkeit - keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Betriebsverfassungsrechtliche Handlungen des Betriebsrates und mit ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, bleiben daher gültig. Erst mit Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses verliert das einzelne Betriebsratsmitglied seinen besonderen Kündigungsschutz, § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 103 BetrVG.

Von dieser Anfechtung zu unterscheiden sind die seltenen Fälle, in denen die Wahl schlechthin nichtig ist. Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft, d. h. der Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden, seine Handlungen sind unwirksam. Seine Mitglieder genießen nicht den Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG.

Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.

 

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Verstöße, die die Wahl anfechtbar machen
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