Mieterhöhung, Modernisierung
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Der Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn er Maßnahmen zur Modernisierung des Mietobjekts durchgeführt hat. Hierunter fallen z. B. Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes, der Wasserversorgung, der Entwässerung und der sanitären Einrichtungen, aber auch die Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünanlagen und der Bau eines neuen Balkons.
Der zulässige Umfang der Erhöhung beträgt 8% der Modernisierungskosten, die anteilig für die Wohnung des betreffenden Mieters aufgewendet wurden, und zwar pro Jahr.
Mit dem vorliegenden Musterschreiben erläutert der Vermieter die Mieterhöhung und macht sie gegenüber dem Mieter geltend.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Der Vermieter kann die Miete gemäß § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhöhen, wenn er Maßnahmen zur Modernisierung des Mietobjekts nach § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB durchgeführt hat. Hierunter fallen unter anderem Maßnahmen,
- die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und/oder
- nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Dies sind z. B. Arbeiten zur Verbesserung des Schallschutzes, der Wasserversorgung, der Entwässerung und der sanitären Einrichtungen, aber auch die Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünanlagen und der Bau eines neuen Balkons. Werden lediglich alte, noch funktionsfähige Ausstattungen durch neue ersetzt, ohne dass sich dadurch der Gebrauchswert der Wohnung verbessert, ist dies keine Modernisierungsmaßnahme.
Der zulässige Umfang der Erhöhung beträgt 8% der Modernisierungskosten, die anteilig für die Wohnung des betreffenden Mieters aufgewendet wurden, und zwar pro Jahr. Dazu gehören nicht Kosten, die aufgrund öffentlicher Zuschüsse gedeckt worden sind. Ferner gilt für die Umlage von Modernisierungskosten eine Kappungsgrenze. Danach darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sich die Miete nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöhen.
Wird dem Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung angekündigt, kann er bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Ende der Überlegungsfrist.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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