Haushaltsnahe Leistungen, Aufforderung an Vermieter zum Nachweis
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Mieter können Nebenkosten aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung, die als haushaltsnahe Dienst-und Handwerkerleistungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) einzustufen sind, in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen.
Musterschreiben an den Vermieter, mit der Aufforderung, Nachweise für haushaltsnahe Leistungen zu erbringen, die er in seiner Nebenkostenabrechnung geltend gemacht hat.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können bestimmte haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dabei Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben wie z. B.
- die Reinigung der Wohnung,
- Gartenpflege,
- Treppenhausreinigung,
- Schneebeseitigung,
- allgemeine Hausmeistertätigkeiten etc.,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Darüber hinaus sind auch Arbeits- und Fahrtkosten für haushaltsnahe handwerkliche Leistungen wie z. B. der Austausch oder die Reparatur von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallationen, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (Aufzug, Heizung, Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernsehen), die Ausgaben für Schornsteinfeger usw. berücksichtigungsfähig.
Anzusetzen ist der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt einschließlich der vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Eine haushaltsnahe Dienstleistung durch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wird mit 20% der Aufwendungen maximal jedoch 510,- Euro begünstigt, eine als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit mit 20% des Arbeitslohnes aber maximal 4.000,- Euro.
Falls in der Betriebskostenabrechnung sog. haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gartenpflege, Putzdienste) aufgeführt sind, sind 20% dieser Aufwendungen, grundsätzlich jedoch höchstens 510,- Euro jährlich, von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung, Schornsteinfeger) können sogar bis zu einem Höchstbetrag von 1200,- Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch hier werden 20% der Aufwendungen für den Handwerker steuermindernd berücksichtigt.
Geltend machen kann der Betreffende die Beträge aber ausschließlich bei einer Zahlung der Vergütung auf das Bankkonto des Leistenden. Barzahlungen sind von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Regelung des § 35a EStG ist es, Schwarzarbeit einzudämmen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu fördern. Neben dem Eigentümer kann auch der Mieter diese Steuervergünstigung geltend machen, soweit er die Kosten z. B. über die Nebenkosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann er auch Kosten von Reparaturen bis zu 100,- Euro pro Einzelfall, die ihm im Mietvertrag über eine sog. Kleinreparaturklausel auferlegt werden können, absetzen.
Der Vermieter muss als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dem Mieter soweit möglich Nachweise über die auferlegten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen. Dies kann entweder durch ausdrückliche Ausweisung in der Betriebskostenabrechnung erfolgen oder durch separate Aufstellung der betreffenden Kosten.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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