Erhöhung der Betriebskostenpauschale
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Die Abgeltung von Betriebskosten kann zwischen Vermieter und Mieter entweder im Wege einer monatlichen Pauschalzahlung oder durch monatliche Vorauszahlungen mit einer Jahresabrechnung vereinbart werden. Bei der Zahlung einer Pauschale sind die Betriebskosten dadurch abgegolten.
Eine jährliche Betriebskostenabrechnung ist nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden. Der Mieter braucht keine Nachzahlungen zu leisten, der Vermieter muss aber eine mögliche Überzahlung auch nicht zurück gewähren. Eine einseitige Erhöhung dieser Pauschalzahlungen durch den Vermieter ist gemäß § 560 Bürgeriches Gesetzbuch (BGB) nur möglich, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Umfang der Erhöhung richtet sich nach der zusätzlichen Kostenbelastung bei den Betriebskosten zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens gegenüber der bisher gezahlten Betriebskosten. Der Mieter schuldet die Erhöhung mit dem Beginn des übernächsten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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