Betriebskostenabrechnung des Vermieters
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Die Abgeltung von Nebenkosten kann zwischen Vermieter und Mieter durch monatliche Vorauszahlungen vereinbart werden. Im Rahmen der Wohnraummiete hat der Vermieter bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen über diese jährlich abzurechnen. Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters muss dabei innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen.
Die Nebenkosten, die der Vermieter auf die Mieter von Wohnraum umlegen kann, sind in der Betriebskostenverordnung geregelt. Dabei muss es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück handeln.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Die Abgeltung von Nebenkosten kann zwischen Vermieter und Mieter entweder im Wege einer monatlichen Pauschalzahlung - der sog. Bruttomiete - oder durch monatliche Vorauszahlungen vereinbart werden. Im Rahmen der Wohnraummiete hat der Vermieter bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen über diese jährlich abzurechnen.
Die Nebenkostenabrechnung muss dabei innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Nach Ablauf dieser Jahresfrist kann der Vermieter Nachzahlungen auf die Nebenkosten nur noch fordern, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (z. B. wenn die Stadt oder Gemeinde den Grundsteuerbescheid für das zurückliegende Jahr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist erstellt oder nachträglich abändert).
Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang derselben geltend machen. Danach ist er mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Nebenkosten, die der Vermieter auf die Mieter von Wohnraum umlegen kann, sind in der Betriebskostenverordnung geregelt. Dabei muss es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück handeln. Bei Sozialwohnungen müssen die zu zahlenden Betriebskostenarten ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein, um den Mieter zur Zahlung zu verpflichten.
Aber auch bei preisfreiem Wohnraum ist die Nennung der Betriebskosten, die der Mieter zahlen soll, zu empfehlen. Bei der Geschäftsraummiete können hingegen alle Kosten, die der laufende Betrieb der Mietsache verursacht, vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
Die vollständige Erläuterung ist Bestandteil der Vorlage.
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